Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit
1.Ziffer eins5 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;
2.Ziffer 25 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit
1.Ziffer eins40 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;
2.Ziffer 240 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.
(3)Absatz 3,Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam gelegt werden.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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