Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Das Ausschreibungsvolumen für gemeinsame Ausschreibungen gemäß § 44a beträgt jährlich mindestens 20 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3.Das Ausschreibungsvolumen für gemeinsame Ausschreibungen gemäß Paragraph 44 a, beträgt jährlich mindestens 20 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 23, Absatz 3,
(2)Absatz 2,Gemeinsame Ausschreibungen für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen sind von der EAG-Förderabwicklungsstelle zumindest einmal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.
In Kraft seit 31.12.2022 bis 31.12.9999
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