§ 44b EAG Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Ausschreibungsvolumen für gemeinsame Ausschreibungen gemäß § 44a beträgt jährlich mindestens 20 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3.Das Ausschreibungsvolumen für gemeinsame Ausschreibungen gemäß Paragraph 44 a, beträgt jährlich mindestens 20 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 23, Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2,Gemeinsame Ausschreibungen für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen sind von der EAG-Förderabwicklungsstelle zumindest einmal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerindem Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.12.2022
  1. (1)Absatz eins,Das Ausschreibungsvolumen für gemeinsame Ausschreibungen gemäß § 44a beträgt jährlich mindestens 20 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3.Das Ausschreibungsvolumen für gemeinsame Ausschreibungen gemäß Paragraph 44 a, beträgt jährlich mindestens 20 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 23, Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2,Gemeinsame Ausschreibungen für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen sind von der EAG-Förderabwicklungsstelle zumindest einmal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerindem Bundesminister für DigitalisierungArbeit und WirtschaftsstandortWirtschaft mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.

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