§ 44e EAG Korrektur des Zuschlagswertes

EAG - Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Für Windkraftanlagen kann ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert gemäß § 43 angewendet werden. Für Windkraftanlagen kann ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert gemäß Paragraph 43, angewendet werden.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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