§ 44f EAG Frist zur Inbetriebnahme

EAG - Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.
  2. (2)Absatz 2,Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG-FörderabwicklungsstelleDie Frist gemäß Absatz eins, kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera abei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,
      2. b)Litera bbei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monate,
    2. 2.Ziffer 2bei Wasserkraftanlagen zweimal um bis zu zwölf Monate
    verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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