Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.
(2)Absatz 2,Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG-FörderabwicklungsstelleDie Frist gemäß Absatz eins, kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle
1.Ziffer einsbei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,
2.Ziffer 2bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monate
verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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