§ 44 EAG Frist zur Inbetriebnahme von Windkraftanlagen

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.
  2. (2)Absatz 2,Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu zwölf Monate Die Frist gemäß Absatz eins, kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle
    1. 1.Ziffer einsbei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,
    2. 2.Ziffer 2bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monate
    verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.Die Frist gemäß Absatz eins, kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz eins,Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.
  2. (2)Absatz 2,Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu zwölf Monate Die Frist gemäß Absatz eins, kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle
    1. 1.Ziffer einsbei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,
    2. 2.Ziffer 2bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monate
    verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.Die Frist gemäß Absatz eins, kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

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