Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Anlagen auf Basis von Biomasse 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.
(2)Absatz 2,Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.Die Frist gemäß Absatz eins, kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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