§ 44f EAG Frist zur Inbetriebnahme

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.
  2. (2)Absatz 2,Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG-FörderabwicklungsstelleDie Frist gemäß Absatz eins, kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle
    1. 1.Ziffer einsbei Windkraftanlagen einmal um bis zu zwölf Monate,
      1. a)Litera abei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,
      2. b)Litera bbei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monate,
    2. 2.Ziffer 2bei Wasserkraftanlagen zweimal um bis zu zwölf Monate
    verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz eins,Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.
  2. (2)Absatz 2,Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG-FörderabwicklungsstelleDie Frist gemäß Absatz eins, kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle
    1. 1.Ziffer einsbei Windkraftanlagen einmal um bis zu zwölf Monate,
      1. a)Litera abei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,
      2. b)Litera bbei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monate,
    2. 2.Ziffer 2bei Wasserkraftanlagen zweimal um bis zu zwölf Monate
    verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

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