§ 54 EAG Wechselmöglichkeit für geförderte Anlagen nach dem Ökostromgesetz 2012

EAG - Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Wechselmöglichkeit für Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas
  1. (1)Absatz eins,Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein aufrechter Fördervertrag auf Grundlage des § 12 ÖSG 2012 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung besteht, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein aufrechter Fördervertrag auf Grundlage des Paragraph 12, ÖSG 2012 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung besteht, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
  2. (2)Absatz 2,§ 10 Abs. 2 bis 6 sind auf Anlagen gemäß Abs. 1 anzuwenden. Überförderungen sind zu vermeiden.Paragraph 10, Absatz 2 bis 6 sind auf Anlagen gemäß Absatz eins, anzuwenden. Überförderungen sind zu vermeiden.
  3. (3)Absatz 3,Anträge auf Förderung durch Marktprämie sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der EAG-Förderabwicklungsstelle über das von der EAG-Förderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Antragssystem einzubringen. § 45 ist auf diese Anträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Projektbeschreibung mit Angaben zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen und einem Kosten-, Zeit und Finanzierungsplan gemäß § 45 Z 4 eine Kopie des Fördervertrages sowie eine Eigenerklärung, dass der Antragsteller Betreiber der Anlage ist, beizulegen sind. Unvollständige Anträge sind nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragsteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist.Anträge auf Förderung durch Marktprämie sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der EAG-Förderabwicklungsstelle über das von der EAG-Förderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Antragssystem einzubringen. Paragraph 45, ist auf diese Anträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Projektbeschreibung mit Angaben zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen und einem Kosten-, Zeit und Finanzierungsplan gemäß Paragraph 45, Ziffer 4, eine Kopie des Fördervertrages sowie eine Eigenerklärung, dass der Antragsteller Betreiber der Anlage ist, beizulegen sind. Unvollständige Anträge sind nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragsteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Höhe der Marktprämie bemisst sich anhand der Restlaufzeit gemäß ÖSG 2012, der maximalen Förderdauer gemäß § 16 sowie der durch die Marktprämie abzudeckenden Investitions- und Betriebskosten und allfälliger Erlöse aus der Vermarktung von Wärme. Nähere Vorgaben können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festgelegt werden.Die Höhe der Marktprämie bemisst sich anhand der Restlaufzeit gemäß ÖSG 2012, der maximalen Förderdauer gemäß Paragraph 16, sowie der durch die Marktprämie abzudeckenden Investitions- und Betriebskosten und allfälliger Erlöse aus der Vermarktung von Wärme. Nähere Vorgaben können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festgelegt werden.
  5. (5)Absatz 5,Schließt die EAG-Förderabwicklungsstelle mit dem Anlagenbetreiber einen Vertrag über die Förderung durch Marktprämie, erlischt der bestehende Fördervertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle. Der neu abgeschlossene Fördervertrag mit der EAG-Förderabwicklungsstelle endet mit dem Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung bedarf.
  6. (6)Absatz 6,Die für Förderungen nach dieser Bestimmung aufzubringenden finanziellen Mittel haben auf die jährlichen Ausschreibungs- bzw. Vergabevolumen keinen Einfluss.
In Kraft seit 31.12.2022 bis 31.12.9999
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