§ 26 EAG Veröffentlichung der Zuschläge

EAG - Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat nach erfolgter Zuschlagserteilung folgende Informationen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

  1. 1.Ziffer einsden Gebotstermin der Ausschreibung unter Angabe des ausgeschriebenen Energieträgers bzw. der ausgeschriebenen Energieträger;
  2. 2.Ziffer 2die insgesamt bezuschlagte Leistung;
  3. 3.Ziffer 3den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unter Angabe des jeweils im Gebot angegebenen Standortes der Anlage;
  4. 4.Ziffer 4den niedrigsten und höchsten Zuschlagswert sowie den mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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