§ 20 EAG Anforderungen an Gebote

EAG - Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Angaben zur Größenklasse des Unternehmens nach Anzahl der Mitarbeiter sowie den Namen einer natürlichen Person, die zur Vertretung für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist;
  2. 2.Ziffer 2die erneuerbare Energiequelle, für die das Gebot abgegeben wird;
  3. 3.Ziffer 3den Standort oder geplanten Standort der Anlage unter Angabe der Katastralgemeinde und Grundstücksnummer;
  4. 4.Ziffer 4eine Projektbeschreibung mit Angaben und Nachweisen zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen und einem Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan;
  5. 5.Ziffer 5die Gebotsmenge in kW ohne Nachkommastellen;
  6. 6.Ziffer 6den Gebotswert in Cent pro kWh mit zwei Nachkommastellen;
  7. 7.Ziffer 7einen Nachweis, dass für die Neuerrichtung, das Repowering, die Revitalisierung oder die Erweiterung der Anlage alle erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörde erteilt wurden oder als erteilt gelten;
  8. 8.Ziffer 8einen Nachweis über den Erlag einer allfälligen Sicherheitsleistung gemäß § 22;einen Nachweis über den Erlag einer allfälligen Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 22,;
  9. 9.Ziffer 9eine Erklärung zur Bereitstellung von Messdaten in Echtzeit.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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