§ 17 EAG Allgemeine Förderbedingungen

EAG - Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat mit Bietern, die einen Zuschlag gemäß § 23 erhalten haben und mit Förderwerbern, deren Antrag auf Förderung durch Marktprämie gemäß § 46 oder § 54 angenommen wurde, Verträge über die Förderung durch Marktprämie auf der Grundlage von Allgemeinen Förderbedingungen abzuschließen.Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat mit Bietern, die einen Zuschlag gemäß Paragraph 23, erhalten haben und mit Förderwerbern, deren Antrag auf Förderung durch Marktprämie gemäß Paragraph 46, oder Paragraph 54, angenommen wurde, Verträge über die Förderung durch Marktprämie auf der Grundlage von Allgemeinen Förderbedingungen abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2,Die Allgemeinen Förderbedingungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsDurchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;
    2. 2.Ziffer 2Übermittlung von für die Förderabwicklung erforderlichen Daten und einzuhaltende Datenformate;
    3. 3.Ziffer 3Rechte und Pflichten der Fördernehmer;
    4. 4.Ziffer 4Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung.
  3. (3)Absatz 3,Die Allgemeinen Förderbedingungen sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4,Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist verpflichtet, über Aufforderung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Allgemeinen Förderbedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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