§ 19 EAG Bekanntmachung der Ausschreibung

EAG - Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin die Ausschreibung auf ihrer Internetseite bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Gebotstermin (Datum und Uhrzeit);
    2. 2.Ziffer 2die Art der erneuerbaren Energiequelle, aus der Strom erzeugt werden soll;
    3. 3.Ziffer 3das Ausschreibungsvolumen in kW;
    4. 4.Ziffer 4den jeweiligen Höchstpreis;
    5. 5.Ziffer 5die Form der Gebotseinreichung;
    6. 6.Ziffer 6die Fördervoraussetzungen und sonstigen Bedingungen, die Voraussetzung für die Berücksichtigung von Geboten darstellen.
  2. (2)Absatz 2,Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat in geeigneter, leicht verständlicher Form allgemeine Hinweise zur Teilnahme an einer Ausschreibung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
In Kraft seit 31.12.2022 bis 31.12.9999
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