§ 19 EAG Bekanntmachung der Ausschreibung

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin die Ausschreibung auf ihrer Internetseite bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Gebotstermin (Datum und Uhrzeit);
    2. 2.Ziffer 2die Art der erneuerbaren Energiequelle, aus der Strom erzeugt werden soll;
    3. 3.Ziffer 3das Ausschreibungsvolumen in kW;
    4. 4.Ziffer 4den jeweiligen Höchstpreis;
    5. 5.Ziffer 5die Form der Gebotseinreichung;
    6. 6.Ziffer 6die Fördervoraussetzungen und sonstigen Bedingungen, die VorausetzungVoraussetzung für die Berücksichtigung von Geboten darstellen.
  2. (2)Absatz 2,Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat in geeigneter, leicht verständlicher Form allgemeine Hinweise zur Teilnahme an einer Ausschreibung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.12.2022
  1. (1)Absatz eins,Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin die Ausschreibung auf ihrer Internetseite bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Gebotstermin (Datum und Uhrzeit);
    2. 2.Ziffer 2die Art der erneuerbaren Energiequelle, aus der Strom erzeugt werden soll;
    3. 3.Ziffer 3das Ausschreibungsvolumen in kW;
    4. 4.Ziffer 4den jeweiligen Höchstpreis;
    5. 5.Ziffer 5die Form der Gebotseinreichung;
    6. 6.Ziffer 6die Fördervoraussetzungen und sonstigen Bedingungen, die VorausetzungVoraussetzung für die Berücksichtigung von Geboten darstellen.
  2. (2)Absatz 2,Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat in geeigneter, leicht verständlicher Form allgemeine Hinweise zur Teilnahme an einer Ausschreibung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

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