Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Gebote sind vom Zuschlagsverfahren auszuscheiden, wenn
1.Ziffer einssie verspätet eingelangt sind,
2.Ziffer 2die Anforderungen und Formvorgaben nach den §§ 20 und 21 nicht vollständig eingehalten wurden,die Anforderungen und Formvorgaben nach den Paragraphen 20 und 21 nicht vollständig eingehalten wurden,
3.Ziffer 3die für die jeweilige Energiequelle nach § 10 gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,die für die jeweilige Energiequelle nach Paragraph 10, gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,
4.Ziffer 4bis zum Gebotstermin die Erstsicherheit nicht oder nicht vollständig erlegt wurde,
5.Ziffer 5der Gebotswert den in der Bekanntmachung angegebenen jeweiligen Höchstpreis übersteigt,
6.Ziffer 6das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,
7.Ziffer 7mehrere Gebote für ein und dieselbe Anlage eingereicht wurden, oder
8.Ziffer 8das dem Gebot zugrundeliegende Projekt bereits einen Zuschlag nach § 23 oder eine Förderung nach dem 3. Abschnitt oder dem 2. Hauptstück erhalten hat.das dem Gebot zugrundeliegende Projekt bereits einen Zuschlag nach Paragraph 23, oder eine Förderung nach dem 3. Abschnitt oder dem 2. Hauptstück erhalten hat.
(2)Absatz 2,Bieter, deren Gebote gemäß Abs. 1 ausgeschieden wurden, sind unter Angabe des Grundes für die Ausscheidung zu informieren.Bieter, deren Gebote gemäß Absatz eins, ausgeschieden wurden, sind unter Angabe des Grundes für die Ausscheidung zu informieren.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 24 EAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 EAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 24 EAG