§ 2 EAG Geltungsbereich

EAG - Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;
    2. 2.Ziffer 2die Organisation und Funktionsweise von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie deren Teilhabe an den Förderregelungen;
    3. 3.Ziffer 3die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung und Gewinnung von Gas aus erneuerbaren Quellen;
    4. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Wasserstoff, der aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen wird;
    5. 5.Ziffer 5Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;
    6. 6.Ziffer 6Grünzertifikate für Gas aus erneuerbaren Quellen.
    (Anm.: Z 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 47/2026)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,)
  2. (2)Absatz 2,Gegenstand der Förderung sind insbesondere folgende Bereiche:
    1. 1.Ziffer einsdie Erzeugung von Strom aus bestimmten erneuerbaren Quellen durch Marktprämie;
    2. 2.Ziffer 2die Errichtung und Erweiterung von bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen durch Investitionszuschüsse;
    3. 3.Ziffer 3die Umrüstung von bestehenden Biogasanlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas entsprechend den Anforderungen der anwendbaren Regeln der Technik gemäß § 7 Abs. 1 Z 53 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, durch Investitionszuschüsse;die Umrüstung von bestehenden Biogasanlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas entsprechend den Anforderungen der anwendbaren Regeln der Technik gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 53, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, durch Investitionszuschüsse;
    4. 4.Ziffer 4die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas und erneuerbarem Wasserstoff durch Investitionszuschüsse.
In Kraft seit 02.07.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 EAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 EAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 EAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 EAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 EAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 EAG
§ 3 EAG