§ 71 EAG Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

EAG - Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Aufbringung der Fördermittel
  1. (1)Absatz eins,Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:
    1. 1.Ziffer einsaus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Paragraph 73,, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
    2. 2.Ziffer 2aus dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;aus dem gemäß Paragraph 75, festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
    3. 3.Ziffer 3aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 28 zu leistenden Pönalen;aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 28, zu leistenden Pönalen;
    4. 4.Ziffer 4aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 98 und § 55 ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 98 und Paragraph 55, ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;
    5. 5.Ziffer 5aus verfallenen Anzahlungen gemäß § 20 ElWOG 2010;aus verfallenen Anzahlungen gemäß Paragraph 20, ElWOG 2010;
    6. 6.Ziffer 6aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz;
    7. 7.Ziffer 7durch sonstige Zuwendungen;
    8. 8.Ziffer 8für das Kalenderjahr 2024 aus Bundesmitteln, die im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht:
    1. 1.Ziffer einsaus dem gemäß § 76 festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;aus dem gemäß Paragraph 76, festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;
    2. 2.Ziffer 2für Förderungen gemäß § 62 in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 und dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, sofern diese eingehoben werden, andernfalls zumindest zu 50% aus Mitteln gemäß Z 3;für Förderungen gemäß Paragraph 62, in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Paragraph 73 und dem gemäß Paragraph 75, festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, sofern diese eingehoben werden, andernfalls zumindest zu 50% aus Mitteln gemäß Ziffer 3,;
    3. 3.Ziffer 3 aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln sowie Mitteln gemäß § 42 Abs. 2a ÖSG 2012; aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln sowie Mitteln gemäß Paragraph 42, Absatz 2 a, ÖSG 2012;
    4. 4.Ziffer 4aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.
  3. (3)Absatz 3,Den Netzbetreibern sind bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Teil entstehende Kosten nach Maßgabe der Grundsätze des § 59 ElWOG 2010 im Rahmen der Kostenermittlung anzuerkennen.Den Netzbetreibern sind bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Teil entstehende Kosten nach Maßgabe der Grundsätze des Paragraph 59, ElWOG 2010 im Rahmen der Kostenermittlung anzuerkennen.
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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