§ 63 EAG Verordnung für die Gewährung von Investitionszuschüssen

EAG - Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festzulegen, einschließlich Bestimmungen betreffend
    1. 1.Ziffer einsFördercalls und das Verfahren der Förderungsvergabe
    2. 2.Ziffer 2Fördersätze (gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines systemdienlichen Betriebs)
    3. 3.Ziffer 3förderbare Investitionskosten und Ausschluss der Förderbarkeit durch den Bezug anderer staatlicher Förderungen,
    4. 4.Ziffer 4Rechte und Pflichten der Fördernehmer,
    5. 5.Ziffer 5persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen,
    6. 6.Ziffer 6Auszahlung, Kontrolle, Einstellung und Rückzahlung der Förderung,
    7. 7.Ziffer 7den Inhalt der Förderverträge.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin wird bei der Erstellung der Verordnung vom Energiebeirat (§ 20 des Energie-Control-Gesetzes) beraten.Die Bundesministerin wird bei der Erstellung der Verordnung vom Energiebeirat (Paragraph 20, des Energie-Control-Gesetzes) beraten.
In Kraft seit 31.12.2022 bis 31.12.9999
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