§ 64 EAG Servicestelle für erneuerbare Gase

EAG - Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Betrauung
  1. (1)Absatz eins,Um die Rahmenbedingungen für den Ausbau von erneuerbarem Gas zu schaffen, wird eine Servicestelle für erneuerbare Gase eingerichtet. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Besorgung der Aufgaben der Servicestelle (§ 65) mittels Vertrag eine geeignete Stelle zu betrauen.Um die Rahmenbedingungen für den Ausbau von erneuerbarem Gas zu schaffen, wird eine Servicestelle für erneuerbare Gase eingerichtet. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Besorgung der Aufgaben der Servicestelle (Paragraph 65,) mittels Vertrag eine geeignete Stelle zu betrauen.
  2. (2)Absatz 2,Der Vertrag mit der Servicestelle für erneuerbare Gase hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Verpflichtung der Servicestelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien durchzuführen;
    2. 2.Ziffer 2Detailregelungen zu den Einfluss-, Einsichts- und Aufsichtsrechten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
    3. 4.Ziffer 4ein angemessenes Entgelt, wobei dieses unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes festzusetzen ist;
    4. 5.Ziffer 5die Vertragsauflösungsgründe;
    5. 6.Ziffer 6den Gerichtsstand.
  3. (3)Absatz 3,Der Vertrag gemäß Abs. 2 ist befristet auf eine Dauer von fünf Jahren abzuschließen. Eine einmalige Verlängerung des Vertrages durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie um bis zu fünf Jahre ist zulässig. Die Verlängerung ist dem Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages mitzuteilen.Der Vertrag gemäß Absatz 2, ist befristet auf eine Dauer von fünf Jahren abzuschließen. Eine einmalige Verlängerung des Vertrages durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie um bis zu fünf Jahre ist zulässig. Die Verlängerung ist dem Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4,Die Servicestelle für erneuerbare Gase hat ihre Aufgaben gemäß § 65 unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wahrzunehmen.Die Servicestelle für erneuerbare Gase hat ihre Aufgaben gemäß Paragraph 65, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wahrzunehmen.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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