Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Aufgaben der EAG-Förderabwicklungsstelle sind jedenfalls:
1.Ziffer einsdie Vergabe, Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz;
2.Ziffer 2die Veröffentlichung der jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel für jede Technologie und Förderart auf ihrer Internetseite bis zum 22. Jänner jeden Jahres;
3.Ziffer 3die Führung der EAG-Förderdatenbank gemäß § 68.die Führung der EAG-Förderdatenbank gemäß Paragraph 68,
(2)Absatz 2,Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, alle Maßnahmen zur Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel zu ergreifen, einschließlich Fremdmittel aufzunehmen. Die Aufnahme von Fremdmitteln erfordert die ausdrückliche Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(3)Absatz 3,Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Regulierungsbehörde alle für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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