§ 65 EAG Aufgaben und Kontrolle

EAG - Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Zu den Aufgaben der Servicestelle zählen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdas Anbieten von Informationen und das Beraten von Produzenten bzw. Erzeugern erneuerbarer Gase;
    2. 2.Ziffer 2das Einrichten einer elektronischen Plattform, die den Austausch von Angebot und Nachfrage nach Finanzdienstleistungen zwischen Produzenten bzw. Erzeugern von erneuerbaren Gasen sowie Anbietern von Finanzdienstleistungen fördert;
    3. 3.Ziffer 3das Aufbereiten von Kriterien für Musterverträge, die den Produzenten bzw. Erzeugern von erneuerbaren Gasen für ihre Verträge über die Abnahme des erneuerbaren Gases mit den Versorgern sowie mit den Anbietern von Finanzdienstleistungen zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen sind;
    4. 4.Ziffer 4die Beobachtung des Marktes für erneuerbare Gase und die Erarbeitung eines Marktberichtes samt Vorschlägen zur weiteren Entwicklung, welcher einmal jährlich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen ist;
    5. 5.Ziffer 5das Aufzeigen von Standorten, die für weitere Investitionen im Bereich erneuerbares Gas technisch und ökonomisch geeignet sind;
    6. 6.Ziffer 6Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von verpflichteten Versorgern bei Einführung einer Grün-Gas-Quote;
    7. 7.Ziffer 7Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den Produzenten bzw. Erzeugern von erneuerbaren Gasen.
  2. (2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde und der Verteilergebietsmanager gemäß § 17 GWG 2011 sind verpflichtet, der Servicestelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 5, 6 und 7 erforderlichen Daten auf Anfrage zu übermitteln.Die Regulierungsbehörde und der Verteilergebietsmanager gemäß Paragraph 17, GWG 2011 sind verpflichtet, der Servicestelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 7 erforderlichen Daten auf Anfrage zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Das Entgelt für die Tätigkeit der Servicestelle wird aus den Mitteln gemäß § 71 Abs. 2 gedeckt.Das Entgelt für die Tätigkeit der Servicestelle wird aus den Mitteln gemäß Paragraph 71, Absatz 2, gedeckt.
  4. (4)Absatz 4,Für die Prüfung der Tätigkeit der Servicestelle nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie umgehend vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die Aufsicht über die Servicestelle. Sie ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und von der Servicestelle Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6,Die Servicestelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht über ihre Geschäftstätigkeit zu übermitteln und zu veröffentlichen.
  7. (7)Absatz 7,Die Servicestelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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