§ 68 EAG EAG-Förderdatenbank

EAG - Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist verpflichtet, für sämtliche Anlagen, die mit der EAG-Förderabwicklungsstelle über einen Fördervertrag nach diesem Bundesgesetz verfügen oder verfügt haben, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung eine Datenbank zu führen (EAG-Förderdatenbank). In die EAG-Förderdatenbank sind pro Anlage mindestens folgende Daten aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsAnlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;
    2. 2.Ziffer 2Art der Anlage und Engpassleistung und gegebenenfalls Speicherkapazität;
    3. 3.Ziffer 3Art und Umfang der nach diesem Bundesgesetz erhaltenen Förderungen;
    4. 4.Ziffer 4bei Betriebsförderungen von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen die in das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegebenen Mengen an elektrischer Energie in kWh;
    5. 5.Ziffer 5Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
    6. 6.Ziffer 6Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    7. 7.Ziffer 7Datum der Außerbetriebnahme der Anlage;
    8. 8.Ziffer 8bei Rohstoffeinsatz der Anlage: Art der eingesetzten Rohstoffe.
  2. (2)Absatz 2,Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, der EAG-Förderabwicklungsstelle jede Änderung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 8 unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Änderung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, der EAG-Förderabwicklungsstelle jede Änderung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 8, unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Änderung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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