Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Abwicklungsvertrag
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Besorgung der in § 67 Abs. 1 genannten Aufgaben mittels Vertrag eine Abwicklungsstelle (EAG-Förderabwicklungsstelle) zu betrauen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Besorgung der in Paragraph 67, Absatz eins, genannten Aufgaben mittels Vertrag eine Abwicklungsstelle (EAG-Förderabwicklungsstelle) zu betrauen.
(2)Absatz 2,Der Vertrag mit der EAG-Förderabwicklungsstelle hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien durchzuführen;
2.Ziffer 2die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, für die Abwicklung der Förderungen einen gesonderten Rechnungskreis zu führen;
3.Ziffer 3Detailregelungen zu den Einfluss-, Einsicht- und Aufsichtsrechten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
4.Ziffer 4ein angemessenes Entgelt zur Abdeckung der Aufwendungen gemäß § 69 Abs. 1;ein angemessenes Entgelt zur Abdeckung der Aufwendungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins,;
5.Ziffer 5die Vertragsauflösungsgründe;
6.Ziffer 6den Gerichtsstand.
(3)Absatz 3,Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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