Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengerer Strafe bedroht ist.Wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 8, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengerer Strafe bedroht ist.
(2)Absatz 2,Wer seinen Verpflichtungen gemäß § 74 Abs. 1 und 3, § 75 Abs. 3 und 6 sowie § 76 Abs. 3 und 6 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengerer Strafe bedroht ist.Wer seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 74, Absatz eins und 3, Paragraph 75, Absatz 3 und 6 sowie Paragraph 76, Absatz 3 und 6 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3)Absatz 3,Wer
1.Ziffer einsseiner Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 8 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 11, Absatz 8, nicht nachkommt;
2.Ziffer 2nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 und § 82 nicht nachkommt;nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Paragraph 81 und Paragraph 82, nicht nachkommt;
3.Ziffer 3der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 81 Abs. 3 nicht nachkommt;der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, nicht nachkommt;
4.Ziffer 4der Meldepflicht nach § 82 Abs. 4 nicht nachkommt;der Meldepflicht nach Paragraph 82, Absatz 4, nicht nachkommt;
5.Ziffer 5seiner Verpflichtung gemäß § 89 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 89, nicht nachkommt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4)Absatz 4,Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der EAG-Förderabwicklungsstelle eingerichteten Konto gemäß § 77 zu.Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der EAG-Förderabwicklungsstelle eingerichteten Konto gemäß Paragraph 77, zu.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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