Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat dieses Bundesgesetz, alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen, die Gewährung von Förderungen betreffenden Verordnungen, sowie alle gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 100 000 Euro liegen, unter Anführung folgender Informationen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
0 Kommentare zu § 93 EAG