§ 93 EAG Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen

EAG - Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat dieses Bundesgesetz, alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen, die Gewährung von Förderungen betreffenden Verordnungen, sowie alle gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 100 000 Euro liegen, unter Anführung folgender Informationen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

  1. 1.Ziffer einsden Namen des Anlagenbetreibers,
  2. 2.Ziffer 2das Land, in dem sich die Anlage befindet,
  3. 3.Ziffer 3die Form der Förderung,
  4. 4.Ziffer 4die Höhe der Förderung in ihrer Gesamtheit,
  5. 5.Ziffer 5das Datum des Vertragsabschlusses,
  6. 6.Ziffer 6das Ziel der Förderung,
  7. 7.Ziffer 7die Bewilligungsbehörde,
  8. 8.Ziffer 8soweit es sich bei dem Anlagenbetreiber um ein Unternehmen handelt, die Art des Unternehmens und dessen Hauptwirtschaftszweig sowie
  9. 9.Ziffer 9die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Förderung gewährt wurde.
Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die genannten Informationen in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Sie hat die veröffentlichten Informationen mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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