Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Grüngassiegel
(1)Absatz eins,Grüngassiegel dienen dem Nachweis der Erreichung der Grün-Gas-Quote gemäß § 87.Grüngassiegel dienen dem Nachweis der Erreichung der Grün-Gas-Quote gemäß Paragraph 87,
(2)Absatz 2,Herkunftsnachweise für erneuerbares Gas und Grünzertifikate für Gas gemäß § 86 können mit einem Grüngassiegel versehen werden. Die Ausstellung der Grüngassiegel erfolgt durch die Regulierungsbehörde.Herkunftsnachweise für erneuerbares Gas und Grünzertifikate für Gas gemäß Paragraph 86, können mit einem Grüngassiegel versehen werden. Die Ausstellung der Grüngassiegel erfolgt durch die Regulierungsbehörde.
(3)Absatz 3,Ein Grüngassiegel ist auszustellen, wenn erneuerbares Gas aus erneuerbarer Energie hergestellt wird, die auf das nationale Erneuerbare-Referenzziel der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet werden kann. Wird Gas aus Energie in Form von Biomasse-Brennstoffen hergestellt, so hat sie außerdem den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 zu entsprechen.Ein Grüngassiegel ist auszustellen, wenn erneuerbares Gas aus erneuerbarer Energie hergestellt wird, die auf das nationale Erneuerbare-Referenzziel der Republik Österreich gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, angerechnet werden kann. Wird Gas aus Energie in Form von Biomasse-Brennstoffen hergestellt, so hat sie außerdem den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 zu entsprechen.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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