§ 81 EAG Allgemeine Bestimmungen

EAG - Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Herkunftsnachweisdatenbank
  1. (1)Absatz eins,Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Ans öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:Ans öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsAnlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;
    2. 2.Ziffer 2Standort der Anlage;
    3. 3.Ziffer 3die Art und Engpassleistung der Anlage;
    4. 4.Ziffer 4die Zählpunktnummer;
    5. 5.Ziffer 5Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
    6. 6.Ziffer 6die Menge der erzeugten Energie;
    7. 7.Ziffer 7die eingesetzten Energieträger;
    8. 8.Ziffer 8Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
    9. 9.Ziffer 9Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
    10. 10.Ziffer 10Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    11. 11.Ziffer 11Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.
    Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide. Eine indirekte Übermittlung von Daten und Informationen für Anlagen, die erneuerbares Gas produzieren, durch den Bilanzgruppenkoordinator oder durch sonstige vom Anlagenbetreiber beauftragte Dritte, ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Der Bilanzgruppenkoordinator oder die Netzbetreiber, an deren Netze Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen angeschlossen sind, haben auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch monatliche Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettoerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen durch die Regulierungsbehörde anzufordern.
  4. (4)Absatz 4,Die Netzbetreiber haben Anlagenbetreiber beim Netzzutritt über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.
  5. (5)Absatz 5,Vorgaben für technische Spezifikationen können von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung festgelegt werden.
  6. (6)Absatz 6,Die Anlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.
  7. (7)Absatz 7,Die EAG-Förderabwicklungsstelle, die Länder, die Netzbetreiber, der Bilanzgruppenkoordinator, die Erzeuger und die Händler sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde die für die Administration und Abwicklung der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen notwendigen Daten, wie insbesondere Anlagen- und Betreiberdaten sowie Einspeisemengen, auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und -übermittlung erfolgen.
  8. (8)Absatz 8,Die Regulierungsbehörde stellt eine ordnungsgemäße Abwicklung der Datentransfers zwischen der Herkunftsnachweisdatenbank sowie der von der Umweltbundesamt GmbH betriebenen elektronischen Datenerfassung sämtlicher nachhaltiger Biokraftstoffe gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 630/2020, und des Bilanzgruppenkoordinators gemäß § 85 GWG 2011 sicher, um Doppelzählungen auszuschließen.Die Regulierungsbehörde stellt eine ordnungsgemäße Abwicklung der Datentransfers zwischen der Herkunftsnachweisdatenbank sowie der von der Umweltbundesamt GmbH betriebenen elektronischen Datenerfassung sämtlicher nachhaltiger Biokraftstoffe gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2020,, und des Bilanzgruppenkoordinators gemäß Paragraph 85, GWG 2011 sicher, um Doppelzählungen auszuschließen.
  9. (9)Absatz 9,Die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrierten Betreiber einer Erzeugungsanlage werden von der Regulierungsbehörde in einem Anlagenregister veröffentlicht. Dabei werden folgende Daten öffentlich zugänglich gemacht:
    1. 1.Ziffer einszum Einsatz kommende Energiequellen;
    2. 2.Ziffer 2installierte Leistung der Anlage;
    3. 3.Ziffer 3Jahreserzeugung;
    4. 4.Ziffer 4technische Eigenschaften der Anlage und
    5. 5.Ziffer 5Postleitzahl des Standortes der Anlage, sofern durch die Angabe der Postleitzahl die Identifizierung des Anlagenbetreibers nicht möglich ist; andernfalls ist das Bundesland anzugeben.
In Kraft seit 31.12.2022 bis 31.12.9999
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