Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Anlagen von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils und dem 3. Teil gefördert werden. Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Anlage, gegebenenfalls samt Stromspeicher, jeweils einen Antrag gemäß § 55 in Verbindung mit § 56, § 56a, § 57 oder § 57a bzw. gemäß § 59 in Verbindung mit § 60, § 61 oder § 62 einzubringen.Anlagen von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils und dem 3. Teil gefördert werden. Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Anlage, gegebenenfalls samt Stromspeicher, jeweils einen Antrag gemäß Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 56,, Paragraph 56 a,, Paragraph 57, oder Paragraph 57 a, bzw. gemäß Paragraph 59, in Verbindung mit Paragraph 60,, Paragraph 61, oder Paragraph 62, einzubringen.
(2)Absatz 2,Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft erzeugte, jedoch nicht verbrauchte Strommengen können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 1. Hauptstücks des 2. Teils bis zu einem Ausmaß von maximal 50% der innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft insgesamt erzeugten Strommenge durch Marktprämie gefördert werden. Die Berechnung der Marktprämie erfolgt auf Basis der von einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft vermarkteten und in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strommenge. Für die von den Mitgliedern oder Gesellschaftern verbrauchten oder diesen zugeordneten Erzeugungsmengen gebührt keine Marktprämie.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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