§ 2 EKB-InvestitionsV (Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge), Zeitliche Zuordnung von Investitionen - JUSLINE Österreich
§ 2 EKB-InvestitionsV Zeitliche Zuordnung von Investitionen
EKB-InvestitionsV - Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,§ 4 Abs. 1 EKBSG sowie § 4 Abs. 1 EKBFG sehen als zeitliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Absetzbetrages vor, dass die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten der jeweiligen InvestitionenParagraph 4, Absatz eins, EKBSG sowie Paragraph 4, Absatz eins, EKBFG sehen als zeitliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Absetzbetrages vor, dass die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten der jeweiligen Investitionen
–Strichaufzählungnach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 für die Erhebungszeiträume 1 bzw. zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023,
–Strichaufzählungnach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 für die Erhebungszeiträume 2 bzw. Kalenderjahr 2024,
–Strichaufzählungnach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 für die Erhebungszeiträume 3 bzw. April bis Dezember 2025,
–Strichaufzählungnach dem 31. März 2026 und vor dem 1. April 2027 für den Erhebungszeitraum 4 bzw. nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 für den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2026,
–Strichaufzählungnach dem 31. März 2027 und vor dem 1. April 2028 für den Erhebungszeitraum 5 bzw. nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2028 für den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2027,
–Strichaufzählungnach dem 31. März 2028 und vor dem 1. April 2029 für den Erhebungszeitraum 6 bzw. nach dem 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 für den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2028 und
–Strichaufzählungnach dem 31. März 2029 und vor dem 1. April 2030 für den Erhebungszeitraum 7 bzw. nach dem 31. Dezember 2028 und vor dem 1. Jänner 2030 für den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2029,
anfallen. Für die Beurteilung dieser Voraussetzung ist auf ertragsteuerliche Grundsätze abzustellen, das bedeutet insbesondere:
1.Ziffer einsBegünstigungsfähig sind grundsätzlich Investitionen, die Wirtschaftsgüter im ertragsteuerlichen Sinn darstellen.
2.Ziffer 2Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums gemäß § 24 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2023, Herstellungszeitpunkt der Zeitpunkt der Fertigstellung.Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums gemäß Paragraph 24, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023,, Herstellungszeitpunkt der Zeitpunkt der Fertigstellung.
3.Ziffer 3Für die Höhe des Absetzbetrages sind die ertragsteuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 6 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2024) maßgeblich. Diese vermindern sich um Beiträge von dritter Seite gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b.Für die Höhe des Absetzbetrages sind die ertragsteuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Paragraph 6, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2024,) maßgeblich. Diese vermindern sich um Beiträge von dritter Seite gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,
4.Ziffer 4Für Investitionen, deren Anschaffung oder Herstellung sich über den im ersten Satz genannten Zeitraum hinaus erstreckt, kann der Absetzbetrag auch bereits für nach Maßgabe des Baufortschrittes aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.
(2)Absatz 2,Gemäß § 9 Abs. 2 EKBSG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2024 und § 4 Abs. 2 EKBFG kann vorgesehen werden, dass Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 2028 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind (Investitionsvorhaben). Die Geltendmachung eines Absetzbetrages für Investitionsvorhaben ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, EKBSG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2024, und Paragraph 4, Absatz 2, EKBFG kann vorgesehen werden, dass Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 2028 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind (Investitionsvorhaben). Die Geltendmachung eines Absetzbetrages für Investitionsvorhaben ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
1.Ziffer einsVor dem 16. April 2025 wurden bereits erste Maßnahmen für das konkrete Investitionsvorhaben gesetzt, die nach Maßgabe der unternehmensinternen Voraussetzungen und Vorgaben beschlossen wurden sowie nach außen hin zum Ausdruck kommen. Als solche Maßnahmen kommen entsprechend dokumentierte Beschlüsse der Organe der Gesellschaft über das Investitionsvorhaben sowie Bestellungen, Kaufverträge, (teilweise) Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn in Frage.
2.Ziffer 2Soweit bereits Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
–Strichaufzählungbis zum 31. Dezember 2023 für die Erhebungszeiträume 1 bzw. zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023 und
–Strichaufzählungnach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 für die Erhebungszeiträume 2 bzw. Kalenderjahr 2024
angefallen sind, kann für diese Teilbeträge ein Absetzbetrag ausschließlich nach Maßgabe des Abs. 1 Z 4 für den jeweiligen Erhebungszeitraum geltend gemacht werden.angefallen sind, kann für diese Teilbeträge ein Absetzbetrag ausschließlich nach Maßgabe des Absatz eins, Ziffer 4, für den jeweiligen Erhebungszeitraum geltend gemacht werden.
3. a)Ziffer 3, Litera aFür die in den Jahren 2024 bis 2026 zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten des Investitionsvorhabens kann für die Erhebungszeiträume 1 bzw. zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023 ein Absetzbetrag in Höhe von 50 % der zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten geltend gemacht werden.
b)Litera bFür die in den Jahren 2025 bis 2027 zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten des Investitionsvorhabens kann für die Erhebungszeiträume 2 bzw. Kalenderjahr 2024 ein Absetzbetrag in Höhe von 75 % der zu erwartenden (Teil-) Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten geltend gemacht werden.
c)Litera cDie zu erwartenden Kosten sind nach den Grundsätzen des § 201 Abs. 2 Z 7 des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2023 bestmöglich zu schätzen.Die zu erwartenden Kosten sind nach den Grundsätzen des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 7, des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023, bestmöglich zu schätzen.
4.Ziffer 4Weichen die tatsächlichen (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten des Investitionsvorhabens von den geschätzten und dem Absetzbetrag gemäß Z 3 zu Grunde gelegten Kosten um mehr als 10 % ab oder fallen die Voraussetzungen für die Zurechnung zu einem verbundenen Unternehmen gemäß § 4 Abs. 2 weg, gilt dies als rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO und der EKB-S bzw. der EKB-F ist entsprechend anzupassen.Weichen die tatsächlichen (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten des Investitionsvorhabens von den geschätzten und dem Absetzbetrag gemäß Ziffer 3, zu Grunde gelegten Kosten um mehr als 10 % ab oder fallen die Voraussetzungen für die Zurechnung zu einem verbundenen Unternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, weg, gilt dies als rückwirkendes Ereignis gemäß Paragraph 295 a, BAO und der EKB-S bzw. der EKB-F ist entsprechend anzupassen.
(3)Absatz 3,Soweit (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten von Investitionsvorhaben bereits als Absetzbetrag in einem früheren Erhebungszeitraum geltend gemacht wurden, können diese nicht in einem späteren Erhebungszeitraum geltend gemacht werden.
(4)Absatz 4,Begünstigte Investitionen können für Vorauszahlungen nach § 6 Abs. 2 EKBSG für den betreffenden Erhebungszeitraum berücksichtigt werden.Begünstigte Investitionen können für Vorauszahlungen nach Paragraph 6, Absatz 2, EKBSG für den betreffenden Erhebungszeitraum berücksichtigt werden.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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