§ 6 EKB-InvestitionsV Inkrafttreten und Schlussbestimmung

Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.11.2025 bis 31.12.9999
Diese Verordnung ist anzuwenden auf

  1. 1.Ziffer einsInvestitionen, für die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten nach dem 31. Dezember 2021 anfallen;
  2. 2.Ziffer 2Investitionsvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2021 begonnen werden.
  3. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsInvestitionen, für die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten nach dem 31. Dezember 2021 anfallen;
    2. 2.Ziffer 2Investitionsvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2021 begonnen werden.
  4. (2)Absatz 2,Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1, 2 und 4 und § 4 Abs. 2 Z 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind ab dem Erhebungszeitraum 3 oder ab dem Kalenderjahr 2025 – für 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal – anwendbar.Der Titel, Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 4 und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2025,, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind ab dem Erhebungszeitraum 3 oder ab dem Kalenderjahr 2025 – für 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal – anwendbar.

Stand vor dem 25.11.2025

In Kraft vom 27.06.2023 bis 25.11.2025
Diese Verordnung ist anzuwenden auf

  1. 1.Ziffer einsInvestitionen, für die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten nach dem 31. Dezember 2021 anfallen;
  2. 2.Ziffer 2Investitionsvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2021 begonnen werden.
  3. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsInvestitionen, für die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten nach dem 31. Dezember 2021 anfallen;
    2. 2.Ziffer 2Investitionsvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2021 begonnen werden.
  4. (2)Absatz 2,Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1, 2 und 4 und § 4 Abs. 2 Z 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind ab dem Erhebungszeitraum 3 oder ab dem Kalenderjahr 2025 – für 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal – anwendbar.Der Titel, Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 4 und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2025,, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind ab dem Erhebungszeitraum 3 oder ab dem Kalenderjahr 2025 – für 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal – anwendbar.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten