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1.Ziffer eins § 7 Abs. 2 in der Fassung der Z 1 der genannten Verordnung sowie § 9 Z 1 bis 3 mit 1. Juli 2026,Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer eins, der genannten Verordnung sowie Paragraph 9, Ziffer eins bis 3 mit 1. Juli 2026,
2.Ziffer 2 § 7 Abs. 2 in der Fassung der Z 2 der genannten Verordnung mit 1. Juli 2027.Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 2, der genannten Verordnung mit 1. Juli 2027.
1.Ziffer eins § 7 Abs. 2 in der Fassung der Z 1 der genannten Verordnung sowie § 9 Z 1 bis 3 mit 1. Juli 2026,Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer eins, der genannten Verordnung sowie Paragraph 9, Ziffer eins bis 3 mit 1. Juli 2026,
2.Ziffer 2 § 7 Abs. 2 in der Fassung der Z 2 der genannten Verordnung mit 1. Juli 2027.Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 2, der genannten Verordnung mit 1. Juli 2027.