§ 9 KP-V 2025 Schlussbestimmungen

KP-V 2025 - Kapitalpuffer-Verordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Verweise

Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, anzuwenden;
  2. 2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1496, ABl. Nr. L 2025/1496 vom 19.09.2025;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1496, ABl. Nr. L 2025/1496 vom 19.09.2025;
  3. 3.Ziffer 3soweit auf Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, anzuwenden;
  4. 4.Ziffer 4soweit auf Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 139/1979 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2025 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2025, anzuwenden;
  5. 5.Ziffer 5soweit auf Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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