§ 3 KP-V 2025 Begriffsbestimmungen

KP-V 2025 - Kapitalpuffer-Verordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsSystemisches Risiko: Systemisches Risiko gemäß § 2 Z 41 BWG;Systemisches Risiko: Systemisches Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 41, BWG;
  2. 2.Ziffer 2gewerbliche Immobilienrisikoposition: eine Risikoposition gegenüber einer juristischen Person oder Personengesellschaft, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
    1. a)Litera aDie Haupttätigkeit der juristischen Person oder Personengesellschaft ist einem der Wirtschaftszweige gemäß Abschnitt F Abteilungen 41 (Hochbau) und 43 (Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe) und Abschnitt M Abteilung 68 (Grundstücks- und Wohnungswesen) der gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufliegenden und auf der Website der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2025 klassifikatorisch zugeordnet oder entspricht, wenn eine solche klassifikatorische Zuordnung nicht vorliegt, einem der genannten Wirtschaftszweige inhaltlich;Die Haupttätigkeit der juristischen Person oder Personengesellschaft ist einem der Wirtschaftszweige gemäß Abschnitt F Abteilungen 41 (Hochbau) und 43 (Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe) und Abschnitt M Abteilung 68 (Grundstücks- und Wohnungswesen) der gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufliegenden und auf der Website der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2025 klassifikatorisch zugeordnet oder entspricht, wenn eine solche klassifikatorische Zuordnung nicht vorliegt, einem der genannten Wirtschaftszweige inhaltlich;
    2. b)Litera bdie juristische Person oder Personengesellschaft ist keine gemeinnützige Bauvereinigung gemäß § 1 in Verbindung mit § 34 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes unddie juristische Person oder Personengesellschaft ist keine gemeinnützige Bauvereinigung gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 34, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und
    3. c)Litera cdie Risikoposition ist im Inland belegen;
  3. 3.Ziffer 3für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote: die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote (rT), die für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Z 1 der Anlage zu § 23e BWG heranzuziehen ist.für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote: die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote (rT), die für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Ziffer eins, der Anlage zu Paragraph 23 e, BWG heranzuziehen ist.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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