Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der 2. Abschnitt (Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer) ist auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Einhaltung des § 23a BWG ausgenommen sind.Der 2. Abschnitt (Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer) ist auf Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 3, BWG oder Paragraph 30 a, Absatz 6, BWG in Verbindung mit Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, von der Einhaltung des Paragraph 23 a, BWG ausgenommen sind.
(2)Absatz 2,Der 3. Abschnitt (Kapitalpufferanforderungen für Systemrelevante Institute) ist auf die in § 6 namentlich bezeichneten Kreditinstitute anzuwenden.Der 3. Abschnitt (Kapitalpufferanforderungen für Systemrelevante Institute) ist auf die in Paragraph 6, namentlich bezeichneten Kreditinstitute anzuwenden.
(3)Absatz 3,Unbeschadet anderslautender Regelungen in den Bestimmungen des 4. Abschnitts (Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer) ist der 4. Abschnitt auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Einhaltung des § 23e BWG ausgenommen sind.Unbeschadet anderslautender Regelungen in den Bestimmungen des 4. Abschnitts (Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer) ist der 4. Abschnitt auf Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 3, BWG oder Paragraph 30 a, Absatz 6, BWG in Verbindung mit Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, von der Einhaltung des Paragraph 23 e, BWG ausgenommen sind.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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