§ 24 HS-WV Bestätigungsvermerk

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Quartalsberichte geben ausgewählte Informationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die Mindestinhalte sowie Vorgaben zur Gliederung sind der Anlage 4 zu entnehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die Quartalsberichte zum II., III. und IV. Quartal sind auf der Grundlage kumulierter Werte der bereits vergangenen Quartale zu erstellen.Die Quartalsberichte zum römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. Quartal sind auf der Grundlage kumulierter Werte der bereits vergangenen Quartale zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3,Den jeweiligen tatsächlichen Quartalswerten sind die jeweils ursprünglich geplanten Werte gegenüber zu stellen.

Führt die Prüfung zu keinen Einwendungen, ist ein zusammenfassender Bestätigungsvermerk von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu erteilen, für den § 274 UGB sinngemäß gilt. Führt die Prüfung zu keinen Einwendungen, ist ein zusammenfassender Bestätigungsvermerk von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu erteilen, für den Paragraph 274, UGB sinngemäß gilt.

Stand vor dem 25.06.2025

In Kraft vom 01.07.2017 bis 25.06.2025
  1. (1)Absatz eins,Die Quartalsberichte geben ausgewählte Informationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die Mindestinhalte sowie Vorgaben zur Gliederung sind der Anlage 4 zu entnehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die Quartalsberichte zum II., III. und IV. Quartal sind auf der Grundlage kumulierter Werte der bereits vergangenen Quartale zu erstellen.Die Quartalsberichte zum römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. Quartal sind auf der Grundlage kumulierter Werte der bereits vergangenen Quartale zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3,Den jeweiligen tatsächlichen Quartalswerten sind die jeweils ursprünglich geplanten Werte gegenüber zu stellen.

Führt die Prüfung zu keinen Einwendungen, ist ein zusammenfassender Bestätigungsvermerk von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu erteilen, für den § 274 UGB sinngemäß gilt. Führt die Prüfung zu keinen Einwendungen, ist ein zusammenfassender Bestätigungsvermerk von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu erteilen, für den Paragraph 274, UGB sinngemäß gilt.

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