§ 9a ZvVG Qualifizierte Beteiligungen

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999

Die FMA hat gemäß Art. 27b Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch Verordnung festzusetzen, welche Informationen im Rahmen einer Meldung gemäß Art. 27a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an die FMA zu übermitteln sind. Die FMA hat gemäß Artikel 27 b, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, durch Verordnung festzusetzen, welche Informationen im Rahmen einer Meldung gemäß Artikel 27 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, an die FMA zu übermitteln sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999

Die FMA hat gemäß Art. 27b Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch Verordnung festzusetzen, welche Informationen im Rahmen einer Meldung gemäß Art. 27a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an die FMA zu übermitteln sind. Die FMA hat gemäß Artikel 27 b, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, durch Verordnung festzusetzen, welche Informationen im Rahmen einer Meldung gemäß Artikel 27 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, an die FMA zu übermitteln sind.

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