§ 11 WPFG Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse

Wertpapierfirmengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999

In ihrem Zuständigkeitsbereich als Wertpapieraufsichtsbehörde gemäß § 3 kann die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehender Befugnisse jederzeit In ihrem Zuständigkeitsbereich als Wertpapieraufsichtsbehörde gemäß Paragraph 3, kann die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehender Befugnisse jederzeit

  1. 1.Ziffer einsvon Wertpapierfirmen sowie von im Inland niedergelassenen Investmentholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften, von Personen, die den genannten Unternehmen angehören, von Abschlussprüfern der genannten Unternehmen und von Dritten, auf die die genannten Unternehmen betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, Informationen anfordern, die Bücher und Aufzeichnungen prüfen, Kopien oder Auszüge der Bücher und Aufzeichnungen anfertigen, schriftliche oder mündliche Erklärungen einholen und jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung befragen;
  2. 2.Ziffer 2als konsolidierende Aufsichtsbehörde und vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der anderen betroffenen zuständigen Behörden Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen der in Z 1 genannten Unternehmen und sonstiger Unternehmen, die in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 einbezogen sind, durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige durchführen.als konsolidierende Aufsichtsbehörde und vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der anderen betroffenen zuständigen Behörden Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen der in Ziffer eins, genannten Unternehmen und sonstiger Unternehmen, die in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einbezogen sind, durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige durchführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999

In ihrem Zuständigkeitsbereich als Wertpapieraufsichtsbehörde gemäß § 3 kann die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehender Befugnisse jederzeit In ihrem Zuständigkeitsbereich als Wertpapieraufsichtsbehörde gemäß Paragraph 3, kann die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehender Befugnisse jederzeit

  1. 1.Ziffer einsvon Wertpapierfirmen sowie von im Inland niedergelassenen Investmentholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften, von Personen, die den genannten Unternehmen angehören, von Abschlussprüfern der genannten Unternehmen und von Dritten, auf die die genannten Unternehmen betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, Informationen anfordern, die Bücher und Aufzeichnungen prüfen, Kopien oder Auszüge der Bücher und Aufzeichnungen anfertigen, schriftliche oder mündliche Erklärungen einholen und jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung befragen;
  2. 2.Ziffer 2als konsolidierende Aufsichtsbehörde und vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der anderen betroffenen zuständigen Behörden Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen der in Z 1 genannten Unternehmen und sonstiger Unternehmen, die in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 einbezogen sind, durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige durchführen.als konsolidierende Aufsichtsbehörde und vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der anderen betroffenen zuständigen Behörden Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen der in Ziffer eins, genannten Unternehmen und sonstiger Unternehmen, die in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einbezogen sind, durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige durchführen.

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