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Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Art. 64 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt. Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Artikel 64, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt.
Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Art. 64 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt. Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Artikel 64, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt.