§ 13 WPFG Anfangskapital, Angemessenheit des internen Kapitals und interne Risikobewertung

Wertpapierfirmengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999
Anfangskapital

Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen: Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Artikel 9, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:

  1. 1.Ziffer eins750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand
    1. a)Litera aden Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oderden Handel für eigene Rechnung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c, WAG 2018) oder
    2. b)Litera bdie Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018) umfasst;die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, WAG 2018) umfasst;
  2. 2.Ziffer 275 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand
    1. a)Litera adie Annahme und Übermittlung von Aufträgen, wenn diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 1 Z 3 lit. a WAG 2018), oderdie Annahme und Übermittlung von Aufträgen, wenn diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera a, WAG 2018), oder
    2. b)Litera bdie Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden (§ 1 Z 3 lit. b WAG 2018) oderdie Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b, WAG 2018) oder
    3. c)Litera cdie Portfolioverwaltung (§ 1 Z 3 lit. d WAG 2018) oderdie Portfolioverwaltung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera d, WAG 2018) oder
    4. d)Litera ddie Anlageberatung (§ 1 Z 3 lit. e WAG 2018) oderdie Anlageberatung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera e, WAG 2018) oder
    5. e)Litera edie Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. g WAG 2018) umfasstdie Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera g, WAG 2018) umfasst
    und die Wertpapierfirma keine Kundengelder oder Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 von Kunden halten darf;und die Wertpapierfirma keine Kundengelder oder Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 von Kunden halten darf;
  3. 3.Ziffer 3150 000 Euro, sofern kein Fall der Z 1, 2 oder 4 vorliegt;150 000 Euro, sofern kein Fall der Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt;
  4. 4.Ziffer 4750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines organisierten Handelssystems (§ 1 Z 3 lit. i WAG 2018) umfasst und der Berechtigungsumfang der Wertpapierfirma den Handel für eigene Rechnung einschließt.750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines organisierten Handelssystems (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera i, WAG 2018) umfasst und der Berechtigungsumfang der Wertpapierfirma den Handel für eigene Rechnung einschließt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999
Anfangskapital

Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen: Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Artikel 9, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:

  1. 1.Ziffer eins750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand
    1. a)Litera aden Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oderden Handel für eigene Rechnung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c, WAG 2018) oder
    2. b)Litera bdie Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018) umfasst;die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, WAG 2018) umfasst;
  2. 2.Ziffer 275 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand
    1. a)Litera adie Annahme und Übermittlung von Aufträgen, wenn diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 1 Z 3 lit. a WAG 2018), oderdie Annahme und Übermittlung von Aufträgen, wenn diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera a, WAG 2018), oder
    2. b)Litera bdie Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden (§ 1 Z 3 lit. b WAG 2018) oderdie Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b, WAG 2018) oder
    3. c)Litera cdie Portfolioverwaltung (§ 1 Z 3 lit. d WAG 2018) oderdie Portfolioverwaltung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera d, WAG 2018) oder
    4. d)Litera ddie Anlageberatung (§ 1 Z 3 lit. e WAG 2018) oderdie Anlageberatung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera e, WAG 2018) oder
    5. e)Litera edie Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. g WAG 2018) umfasstdie Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera g, WAG 2018) umfasst
    und die Wertpapierfirma keine Kundengelder oder Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 von Kunden halten darf;und die Wertpapierfirma keine Kundengelder oder Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 von Kunden halten darf;
  3. 3.Ziffer 3150 000 Euro, sofern kein Fall der Z 1, 2 oder 4 vorliegt;150 000 Euro, sofern kein Fall der Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt;
  4. 4.Ziffer 4750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines organisierten Handelssystems (§ 1 Z 3 lit. i WAG 2018) umfasst und der Berechtigungsumfang der Wertpapierfirma den Handel für eigene Rechnung einschließt.750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines organisierten Handelssystems (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera i, WAG 2018) umfasst und der Berechtigungsumfang der Wertpapierfirma den Handel für eigene Rechnung einschließt.

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