§ 12 LF-VbA Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 195 LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:Die Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraph 195, LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
    1. 1.Ziffer einsmögliche Gefahren für die Gesundheit,
    2. 2.Ziffer 2von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und
    4. 4.Ziffer 4das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung.
  2. (2)Absatz 2,Schriftliche Anweisungen nach § 197 Abs. 6 LAG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:Schriftliche Anweisungen nach Paragraph 197, Absatz 6, LAG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 festgelegten Maßnahmen unddie gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegten Maßnahmen und
    2. 2.Ziffer 2die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, denen gemäß § 226 Abs. 4 LAG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, denen gemäß Paragraph 226, Absatz 4, LAG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 195 LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:Die Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraph 195, LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
    1. 1.Ziffer einsmögliche Gefahren für die Gesundheit,
    2. 2.Ziffer 2von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und
    4. 4.Ziffer 4das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung.
  2. (2)Absatz 2,Schriftliche Anweisungen nach § 197 Abs. 6 LAG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:Schriftliche Anweisungen nach Paragraph 197, Absatz 6, LAG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 festgelegten Maßnahmen unddie gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegten Maßnahmen und
    2. 2.Ziffer 2die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, denen gemäß § 226 Abs. 4 LAG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, denen gemäß Paragraph 226, Absatz 4, LAG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.

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