§ 5 WeinBVO Abfüllerangaben

Weinbezeichnungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l hat das Etikett den Namen oder den Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder sonstigen Vermarktungsteilnehmers – bei eingeführten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken oder entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen zusätzlich des Importeurs - sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der bzw. in dem er seinen Hauptsitz hat, zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Personen durch Begriffe wie „Abfüller“, „abgefüllt für ...“, „abgefüllt durch ...“, „abgefüllt: ...“, „Hersteller“, „hergestellt durch ...“, „Erzeuger“, „Vertrieb“, „Verkäufer“, „verteilt durch ...“, „Importeur“, „importiert durch“ oder durch andere entsprechende Begriffe wiederzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Die Gemeinde oder der Ortsteil, in der bzw. dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptwohnsitz oder Sitz haben, ist bei Qualitätswein am Etikett in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sein dürfen, wie die für die Angabe des Weinbaugebietes verwendeten; bei Wein und teilweise gegorenem Traubenmost höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Herkunft „Österreich“ verwendeten; bei Sturm höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten; bei einem Verschnitt von Erzeugnissen aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Verkehrsbezeichnung verwendeten; bei in Österreich abgefülltem ausländischen Wein (aus der EU oder aus einem Drittland) höchstens halb so groß wie die für die Angabe des Herkunftslandes verwendeten, sowie bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, aromatisierten weinhaltigen Getränken und weinhaltigen Getränken höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Verkehrsbezeichnung verwendeten.
  4. (4)Absatz 4,Die Angabe „produziert und abgefüllt von…“ ist zulässig, wenn die Kriterien für die Angabe „Erzeugerabfüllung“ (§ 2 Abs. 10) erfüllt werden. Die Angabe „vinifiziert und abgefüllt von…“ ist lediglich bei Trauben aus eigener Produktion, Trauben-, Maische-, und Traubenmostzukauf zulässig, nicht jedoch bei Weinzukauf. Die Angabe „gekeltert und abgefüllt von…“ ist nur bei Trauben aus eigener Produktion oder bei Traubenzukauf zulässig, nicht jedoch bei Maische-, Traubenmost- und Weinzukauf.Die Angabe „produziert und abgefüllt von…“ ist zulässig, wenn die Kriterien für die Angabe „Erzeugerabfüllung“ (Paragraph 2, Absatz 10,) erfüllt werden. Die Angabe „vinifiziert und abgefüllt von…“ ist lediglich bei Trauben aus eigener Produktion, Trauben-, Maische-, und Traubenmostzukauf zulässig, nicht jedoch bei Weinzukauf. Die Angabe „gekeltert und abgefüllt von…“ ist nur bei Trauben aus eigener Produktion oder bei Traubenzukauf zulässig, nicht jedoch bei Maische-, Traubenmost- und Weinzukauf.

Stand vor dem 23.07.2018

In Kraft vom 02.04.2011 bis 23.07.2018
  1. (1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l hat das Etikett den Namen oder den Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder sonstigen Vermarktungsteilnehmers – bei eingeführten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken oder entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen zusätzlich des Importeurs - sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der bzw. in dem er seinen Hauptsitz hat, zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Personen durch Begriffe wie „Abfüller“, „abgefüllt für ...“, „abgefüllt durch ...“, „abgefüllt: ...“, „Hersteller“, „hergestellt durch ...“, „Erzeuger“, „Vertrieb“, „Verkäufer“, „verteilt durch ...“, „Importeur“, „importiert durch“ oder durch andere entsprechende Begriffe wiederzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Die Gemeinde oder der Ortsteil, in der bzw. dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptwohnsitz oder Sitz haben, ist bei Qualitätswein am Etikett in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sein dürfen, wie die für die Angabe des Weinbaugebietes verwendeten; bei Wein und teilweise gegorenem Traubenmost höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Herkunft „Österreich“ verwendeten; bei Sturm höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten; bei einem Verschnitt von Erzeugnissen aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Verkehrsbezeichnung verwendeten; bei in Österreich abgefülltem ausländischen Wein (aus der EU oder aus einem Drittland) höchstens halb so groß wie die für die Angabe des Herkunftslandes verwendeten, sowie bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, aromatisierten weinhaltigen Getränken und weinhaltigen Getränken höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Verkehrsbezeichnung verwendeten.
  4. (4)Absatz 4,Die Angabe „produziert und abgefüllt von…“ ist zulässig, wenn die Kriterien für die Angabe „Erzeugerabfüllung“ (§ 2 Abs. 10) erfüllt werden. Die Angabe „vinifiziert und abgefüllt von…“ ist lediglich bei Trauben aus eigener Produktion, Trauben-, Maische-, und Traubenmostzukauf zulässig, nicht jedoch bei Weinzukauf. Die Angabe „gekeltert und abgefüllt von…“ ist nur bei Trauben aus eigener Produktion oder bei Traubenzukauf zulässig, nicht jedoch bei Maische-, Traubenmost- und Weinzukauf.Die Angabe „produziert und abgefüllt von…“ ist zulässig, wenn die Kriterien für die Angabe „Erzeugerabfüllung“ (Paragraph 2, Absatz 10,) erfüllt werden. Die Angabe „vinifiziert und abgefüllt von…“ ist lediglich bei Trauben aus eigener Produktion, Trauben-, Maische-, und Traubenmostzukauf zulässig, nicht jedoch bei Weinzukauf. Die Angabe „gekeltert und abgefüllt von…“ ist nur bei Trauben aus eigener Produktion oder bei Traubenzukauf zulässig, nicht jedoch bei Maische-, Traubenmost- und Weinzukauf.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten