§ 3 GVSV Überprüfung der Einhaltung der Standards

Gasversorgungsstandardverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2026 bis 01.04.2027
  1. (1)Absatz eins,Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 normierten Standards sind von Versorgern geschützter Kundenfolgende Daten jährlich zum 3115. AugustJuli für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum 1. Oktober bis 31. März) an die Regulierungsbehörde folgende Daten zu übermitteln:Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß Paragraph 121, Absatz 5, GWG 2011 normierten Standards sind von Versorgern geschützter Kundenfolgende Daten jährlich zum 3115. AugustJuli für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum 1. Oktober bis 31. März) an die Regulierungsbehörde folgende Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsBei geschützten Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. a GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte;Bei geschützten Kunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera a, GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte;
    2. 2.Ziffer 2Bei geschützten Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. b GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte;Bei geschützten Kunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera b, GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte;
    3. 3.Ziffer 3Bei geschützten Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. c GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte und letztjähriger monatlicher Gasverbrauch im jeweiligen Monat je Fernwärmeanlage, in dem Ausmaß, in dem sie Wärme an geschützte Fernwärmekunden liefert, sowie das jeweilige kurzfristige Substitutionspotential.Bei geschützten Kunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera c, GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte und letztjähriger monatlicher Gasverbrauch im jeweiligen Monat je Fernwärmeanlage, in dem Ausmaß, in dem sie Wärme an geschützte Fernwärmekunden liefert, sowie das jeweilige kurzfristige Substitutionspotential.
    4. 1.Ziffer einsVerteilernetzbetreiber haben dem Markt- und Verteilergebietsmanager die Basisdaten zur Ermittlung der Mengen je Versorger geschützter Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. a bis c GWG 2011 im jeweiligen Monat und je Marktgebiet zu übermitteln. Der Markt- und Verteilergebietsmanager hat die ermittelten Mengen je Versorger geschützter Kunden an die Regulierungsbehörde zu senden.Verteilernetzbetreiber haben dem Markt- und Verteilergebietsmanager die Basisdaten zur Ermittlung der Mengen je Versorger geschützter Kunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera a bis c GWG 2011 im jeweiligen Monat und je Marktgebiet zu übermitteln. Der Markt- und Verteilergebietsmanager hat die ermittelten Mengen je Versorger geschützter Kunden an die Regulierungsbehörde zu senden.
    5. 2.Ziffer 2Die Versorger geschützter Kunden haben den letztjährigen monatlichen Gasverbrauch im jeweiligen Monat je Fernwärmeanlage in dem Ausmaß, in dem jene Wärme an geschützte Fernwärmekunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. c GWG 2011 liefert, sowie das jeweilige kurzfristige Substitutionspotential zu melden.Die Versorger geschützter Kunden haben den letztjährigen monatlichen Gasverbrauch im jeweiligen Monat je Fernwärmeanlage in dem Ausmaß, in dem jene Wärme an geschützte Fernwärmekunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera c, GWG 2011 liefert, sowie das jeweilige kurzfristige Substitutionspotential zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß § 70a ElWOG 2010§ 75 ElWG normierten Standards sind von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 50 MW oder mehr jährlich zum 31. August für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum von 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr) an die Regulierungsbehörde folgende Daten zu übermitteln:Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß Paragraph 70 a75, ElWOG 2010ElWG normierten Standards sind von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 50 MW oder mehr jährlich zum 31. August für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum von 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr) an die Regulierungsbehörde folgende Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsder Gasbezug der letzten drei Jahre, jeweils im Zeitraum 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr, aus dem öffentlichen Netz;
    2. 2.Ziffer 2die gesamte Brutto-Stromerzeugung der letzten drei Jahre, jeweils im Zeitraum 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr, sowie bei Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung darüber hinaus die Netto-Wärmeerzeugung und die Wärmeabgabe sowie der jeweils hierfür notwendige Gaseinsatz, jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und Primärenergieträgern für die letzten drei Jahre, jeweils im Zeitraum 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr.

Stand vor dem 02.07.2026

In Kraft vom 02.10.2024 bis 02.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 normierten Standards sind von Versorgern geschützter Kundenfolgende Daten jährlich zum 3115. AugustJuli für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum 1. Oktober bis 31. März) an die Regulierungsbehörde folgende Daten zu übermitteln:Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß Paragraph 121, Absatz 5, GWG 2011 normierten Standards sind von Versorgern geschützter Kundenfolgende Daten jährlich zum 3115. AugustJuli für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum 1. Oktober bis 31. März) an die Regulierungsbehörde folgende Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsBei geschützten Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. a GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte;Bei geschützten Kunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera a, GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte;
    2. 2.Ziffer 2Bei geschützten Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. b GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte;Bei geschützten Kunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera b, GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte;
    3. 3.Ziffer 3Bei geschützten Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. c GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte und letztjähriger monatlicher Gasverbrauch im jeweiligen Monat je Fernwärmeanlage, in dem Ausmaß, in dem sie Wärme an geschützte Fernwärmekunden liefert, sowie das jeweilige kurzfristige Substitutionspotential.Bei geschützten Kunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera c, GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte und letztjähriger monatlicher Gasverbrauch im jeweiligen Monat je Fernwärmeanlage, in dem Ausmaß, in dem sie Wärme an geschützte Fernwärmekunden liefert, sowie das jeweilige kurzfristige Substitutionspotential.
    4. 1.Ziffer einsVerteilernetzbetreiber haben dem Markt- und Verteilergebietsmanager die Basisdaten zur Ermittlung der Mengen je Versorger geschützter Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. a bis c GWG 2011 im jeweiligen Monat und je Marktgebiet zu übermitteln. Der Markt- und Verteilergebietsmanager hat die ermittelten Mengen je Versorger geschützter Kunden an die Regulierungsbehörde zu senden.Verteilernetzbetreiber haben dem Markt- und Verteilergebietsmanager die Basisdaten zur Ermittlung der Mengen je Versorger geschützter Kunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera a bis c GWG 2011 im jeweiligen Monat und je Marktgebiet zu übermitteln. Der Markt- und Verteilergebietsmanager hat die ermittelten Mengen je Versorger geschützter Kunden an die Regulierungsbehörde zu senden.
    5. 2.Ziffer 2Die Versorger geschützter Kunden haben den letztjährigen monatlichen Gasverbrauch im jeweiligen Monat je Fernwärmeanlage in dem Ausmaß, in dem jene Wärme an geschützte Fernwärmekunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. c GWG 2011 liefert, sowie das jeweilige kurzfristige Substitutionspotential zu melden.Die Versorger geschützter Kunden haben den letztjährigen monatlichen Gasverbrauch im jeweiligen Monat je Fernwärmeanlage in dem Ausmaß, in dem jene Wärme an geschützte Fernwärmekunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera c, GWG 2011 liefert, sowie das jeweilige kurzfristige Substitutionspotential zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß § 70a ElWOG 2010§ 75 ElWG normierten Standards sind von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 50 MW oder mehr jährlich zum 31. August für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum von 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr) an die Regulierungsbehörde folgende Daten zu übermitteln:Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß Paragraph 70 a75, ElWOG 2010ElWG normierten Standards sind von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 50 MW oder mehr jährlich zum 31. August für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum von 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr) an die Regulierungsbehörde folgende Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsder Gasbezug der letzten drei Jahre, jeweils im Zeitraum 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr, aus dem öffentlichen Netz;
    2. 2.Ziffer 2die gesamte Brutto-Stromerzeugung der letzten drei Jahre, jeweils im Zeitraum 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr, sowie bei Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung darüber hinaus die Netto-Wärmeerzeugung und die Wärmeabgabe sowie der jeweils hierfür notwendige Gaseinsatz, jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und Primärenergieträgern für die letzten drei Jahre, jeweils im Zeitraum 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr.

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