Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Diese Verordnung regelt nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung des Gasversorgungsstandards, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise gemäß § 121 Abs. 5 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011. Weiters werden nähere Bestimmungen zur Vorhaltung von Gasmengen für Stromerzeugungsanlagen gemäß § 75 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, erlassen. Diese Verordnung regelt nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung des Gasversorgungsstandards, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 121, Absatz 5, Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,. Weiters werden nähere Bestimmungen zur Vorhaltung von Gasmengen für Stromerzeugungsanlagen gemäß Paragraph 75, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,, erlassen.
Diese Verordnung regelt nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung des Gasversorgungsstandards, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise gemäß § 121 Abs. 5 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011. Weiters werden nähere Bestimmungen zur Vorhaltung von Gasmengen für Stromerzeugungsanlagen gemäß § 75 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, erlassen. Diese Verordnung regelt nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung des Gasversorgungsstandards, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 121, Absatz 5, Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,. Weiters werden nähere Bestimmungen zur Vorhaltung von Gasmengen für Stromerzeugungsanlagen gemäß Paragraph 75, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,, erlassen.