§ 1 GVSV Regelungsgegenstand

Gasversorgungsstandardverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2026 bis 01.04.2027

Diese Verordnung regelt nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung des Gasversorgungsstandards, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise gemäß § 121 Abs. 5 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011. Weiters werden nähere Bestimmungen zur Vorhaltung von Gasmengen für Stromerzeugungsanlagen gemäß § 75 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, erlassen. Diese Verordnung regelt nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung des Gasversorgungsstandards, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 121, Absatz 5, Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,. Weiters werden nähere Bestimmungen zur Vorhaltung von Gasmengen für Stromerzeugungsanlagen gemäß Paragraph 75, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,, erlassen.

Stand vor dem 02.07.2026

In Kraft vom 01.08.2023 bis 02.07.2026

Diese Verordnung regelt nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung des Gasversorgungsstandards, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise gemäß § 121 Abs. 5 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011. Weiters werden nähere Bestimmungen zur Vorhaltung von Gasmengen für Stromerzeugungsanlagen gemäß § 75 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, erlassen. Diese Verordnung regelt nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung des Gasversorgungsstandards, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 121, Absatz 5, Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,. Weiters werden nähere Bestimmungen zur Vorhaltung von Gasmengen für Stromerzeugungsanlagen gemäß Paragraph 75, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,, erlassen.

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