§ 33 DVO 2008 Deponiebetrieb

Deponieverordnung 2008

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999
Deponieeinrichtungen
  1. (1)Absatz eins,Der Deponieinhaber hat im Deponiebereich getrennt vom Deponiekörper geeignete Einrichtungen, insbesondere für die Übernahme und die Eingangskontrolle von Abfällen (sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 18 Abs. 1 genehmigt ist), einschließlich Abstell- und Umkehrflächen für Anlieferfahrzeuge, und das auf der Deponie beschäftigte Personal vorzusehen. Sofern Abfälle vor der Annahme und dem Einbau in den Deponiekörper zwischengelagert werden sollen, zB bei Verdacht auf eine unzulässige Kontamination, sind geeignete Zwischenlager getrennt vom Deponiekörper einzurichten. Für diese Zwischenlager gilt § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß.Der Deponieinhaber hat im Deponiebereich getrennt vom Deponiekörper geeignete Einrichtungen, insbesondere für die Übernahme und die Eingangskontrolle von Abfällen (sofern nicht eine Ausnahme gemäß Paragraph 18, Absatz eins, genehmigt ist), einschließlich Abstell- und Umkehrflächen für Anlieferfahrzeuge, und das auf der Deponie beschäftigte Personal vorzusehen. Sofern Abfälle vor der Annahme und dem Einbau in den Deponiekörper zwischengelagert werden sollen, zB bei Verdacht auf eine unzulässige Kontamination, sind geeignete Zwischenlager getrennt vom Deponiekörper einzurichten. Für diese Zwischenlager gilt Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Für alle Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien, hat der Deponieinhaber die Masse der abzulagernden Abfälle durch geeignete Messeinrichtungen zu ermitteln und in Kilogramm anzugeben. Die Benützung außerhalb des Deponiebereiches gelegener Messeinrichtungen ist zulässig. Bei Bodenaushubdeponien ist die Ermittlung der Masse durch Umrechnung aus dem Volumen zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Im Eingangsbereich der Deponie hat der Deponieinhaber auf einer Informationstafel seinen Namen und seine Anschrift, die Abfallübernahmezeiten und die jeweiligen Deponie(unter)klassen anzuführen.
  4. (4)Absatz 4,Der Deponieinhaber hat durch ein System der Überwachung und der Kontrolle des Zugangs zur Deponie illegale Ablagerungen zu verhindern. Der gesamte Deponiebereich ist durch eine mindestens zwei Meter hohe, wildsichere Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Ausnahmen für durch natürliche Abgrenzung ausreichend gesicherte Bereiche sind zulässig. Die Tore sind außerhalb der Betriebszeiten zu verschließen.
  5. (5)Absatz 5,Kompartimente, die als unterschiedliche Deponie(unter)klassen betrieben werden, müssen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, grundsätzlich über getrennte Zufahrten verfügen.
  6. (6)Absatz 6,Der Deponieinhaber hat Vorkehrungen zu treffen, dass kein Schmutz vom Deponiebereich auf öffentliche Straßen und umliegende Gebiete gelangen kann (zB Abrollstrecke, Reifenwaschanlage).
  7. (7)Absatz 7,Ausnahmen von Abs. 1, 3 und 4 zweiter bis vierter Satz können für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene Deponien zur Ablagerung der aus der Produktionstätigkeit eines Unternehmens stammenden Abfälle genehmigt werden.Ausnahmen von Absatz eins, 3 und 4 zweiter bis vierter Satz können für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene Deponien zur Ablagerung der aus der Produktionstätigkeit eines Unternehmens stammenden Abfälle genehmigt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999
Deponieeinrichtungen
  1. (1)Absatz eins,Der Deponieinhaber hat im Deponiebereich getrennt vom Deponiekörper geeignete Einrichtungen, insbesondere für die Übernahme und die Eingangskontrolle von Abfällen (sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 18 Abs. 1 genehmigt ist), einschließlich Abstell- und Umkehrflächen für Anlieferfahrzeuge, und das auf der Deponie beschäftigte Personal vorzusehen. Sofern Abfälle vor der Annahme und dem Einbau in den Deponiekörper zwischengelagert werden sollen, zB bei Verdacht auf eine unzulässige Kontamination, sind geeignete Zwischenlager getrennt vom Deponiekörper einzurichten. Für diese Zwischenlager gilt § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß.Der Deponieinhaber hat im Deponiebereich getrennt vom Deponiekörper geeignete Einrichtungen, insbesondere für die Übernahme und die Eingangskontrolle von Abfällen (sofern nicht eine Ausnahme gemäß Paragraph 18, Absatz eins, genehmigt ist), einschließlich Abstell- und Umkehrflächen für Anlieferfahrzeuge, und das auf der Deponie beschäftigte Personal vorzusehen. Sofern Abfälle vor der Annahme und dem Einbau in den Deponiekörper zwischengelagert werden sollen, zB bei Verdacht auf eine unzulässige Kontamination, sind geeignete Zwischenlager getrennt vom Deponiekörper einzurichten. Für diese Zwischenlager gilt Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Für alle Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien, hat der Deponieinhaber die Masse der abzulagernden Abfälle durch geeignete Messeinrichtungen zu ermitteln und in Kilogramm anzugeben. Die Benützung außerhalb des Deponiebereiches gelegener Messeinrichtungen ist zulässig. Bei Bodenaushubdeponien ist die Ermittlung der Masse durch Umrechnung aus dem Volumen zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Im Eingangsbereich der Deponie hat der Deponieinhaber auf einer Informationstafel seinen Namen und seine Anschrift, die Abfallübernahmezeiten und die jeweiligen Deponie(unter)klassen anzuführen.
  4. (4)Absatz 4,Der Deponieinhaber hat durch ein System der Überwachung und der Kontrolle des Zugangs zur Deponie illegale Ablagerungen zu verhindern. Der gesamte Deponiebereich ist durch eine mindestens zwei Meter hohe, wildsichere Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Ausnahmen für durch natürliche Abgrenzung ausreichend gesicherte Bereiche sind zulässig. Die Tore sind außerhalb der Betriebszeiten zu verschließen.
  5. (5)Absatz 5,Kompartimente, die als unterschiedliche Deponie(unter)klassen betrieben werden, müssen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, grundsätzlich über getrennte Zufahrten verfügen.
  6. (6)Absatz 6,Der Deponieinhaber hat Vorkehrungen zu treffen, dass kein Schmutz vom Deponiebereich auf öffentliche Straßen und umliegende Gebiete gelangen kann (zB Abrollstrecke, Reifenwaschanlage).
  7. (7)Absatz 7,Ausnahmen von Abs. 1, 3 und 4 zweiter bis vierter Satz können für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene Deponien zur Ablagerung der aus der Produktionstätigkeit eines Unternehmens stammenden Abfälle genehmigt werden.Ausnahmen von Absatz eins, 3 und 4 zweiter bis vierter Satz können für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene Deponien zur Ablagerung der aus der Produktionstätigkeit eines Unternehmens stammenden Abfälle genehmigt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten