§ 2 DVO 2008 Geltungsbereich

Deponieverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung legt den Stand der Technik für Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 fest.Diese Verordnung legt den Stand der Technik für Deponien gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 fest.
  2. (2)Absatz 2,Für bestehende Deponien gilt diese Verordnung nach Maßgabe der §§ 45 bis 47.Für bestehende Deponien gilt diese Verordnung nach Maßgabe der Paragraphen 45 bis 47,
  3. (3)Absatz 3,Für andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gilt diese Verordnung nach Maßgabe der §§ 34, 40, 41 und 47 Abs. 7.Für andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gilt diese Verordnung nach Maßgabe der Paragraphen 34, 40, 41 und 47 Absatz 7,
  4. (4)Absatz 4,Verpflichtete im Sinne dieser Verordnung sind
    1. 1.Ziffer einsder Deponieinhaber,
    2. 2.Ziffer 2für Abfallbeurteilungen die befugte Fachperson oder Fachanstalt,
    3. 3.Ziffer 3nach Maßgabe des § 16 entwedernach Maßgabe des Paragraph 16, entweder
      1. a)Litera ader Abfall(erst)erzeuger oder der sonstige Abfallbesitzer oder
      2. b)Litera bder für die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Annahmeverfahrens Verantwortliche gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008,der für die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Annahmeverfahrens Verantwortliche gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,,
    4. 4.Ziffer 4nach Maßgabe der §§ 40 Abs. 2 und 41 der Inhaber einer anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs,nach Maßgabe der Paragraphen 40, Absatz 2 und 41 der Inhaber einer anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs,
    5. 5.Ziffer 5nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 der Leiter der Eingangskontrolle undnach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz 5, der Leiter der Eingangskontrolle und
    6. 6.Ziffer 6nach Maßgabe des § 42 das Deponieaufsichtsorgan.nach Maßgabe des Paragraph 42, das Deponieaufsichtsorgan.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung legt den Stand der Technik für Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 fest.Diese Verordnung legt den Stand der Technik für Deponien gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 fest.
  2. (2)Absatz 2,Für bestehende Deponien gilt diese Verordnung nach Maßgabe der §§ 45 bis 47.Für bestehende Deponien gilt diese Verordnung nach Maßgabe der Paragraphen 45 bis 47,
  3. (3)Absatz 3,Für andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gilt diese Verordnung nach Maßgabe der §§ 34, 40, 41 und 47 Abs. 7.Für andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gilt diese Verordnung nach Maßgabe der Paragraphen 34, 40, 41 und 47 Absatz 7,
  4. (4)Absatz 4,Verpflichtete im Sinne dieser Verordnung sind
    1. 1.Ziffer einsder Deponieinhaber,
    2. 2.Ziffer 2für Abfallbeurteilungen die befugte Fachperson oder Fachanstalt,
    3. 3.Ziffer 3nach Maßgabe des § 16 entwedernach Maßgabe des Paragraph 16, entweder
      1. a)Litera ader Abfall(erst)erzeuger oder der sonstige Abfallbesitzer oder
      2. b)Litera bder für die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Annahmeverfahrens Verantwortliche gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008,der für die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Annahmeverfahrens Verantwortliche gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,,
    4. 4.Ziffer 4nach Maßgabe der §§ 40 Abs. 2 und 41 der Inhaber einer anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs,nach Maßgabe der Paragraphen 40, Absatz 2 und 41 der Inhaber einer anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs,
    5. 5.Ziffer 5nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 der Leiter der Eingangskontrolle undnach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz 5, der Leiter der Eingangskontrolle und
    6. 6.Ziffer 6nach Maßgabe des § 42 das Deponieaufsichtsorgan.nach Maßgabe des Paragraph 42, das Deponieaufsichtsorgan.

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