§ 11 WeinBVO Herstellung von Qualitätswein und Landwein sowie Prädikatswein

Weinbezeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2018 bis 31.12.9999

§ 11 Prädikatswein, Qualitätswein und Landwein dürfen im Sinn von Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebiets und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden. Der Gehalt an unvergorenem Zuckerflüchtiger Säure darf bei aufgebessertem bzw. gesüßtem Qualitäts-aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und Landwein den Gehalt von 15 g je Literaromatisierten weinhaltigen Cocktails gemäß Verordnung (EG) Nr 251/2014, weinhaltigen Getränken alkoholarmem Wein und entalkoholisiertem Wein 1,2 mg/l nicht überschreiten, wobei eine Abweichung von 3 g je Liter zu tolerieren ist. DerBei Wein aus eingetrockneten Trauben darf der Gehalt an flüchtiger Säure darf im Sinn von Anhang I C Z 3 lit. a zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 6062,4/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 1, bei Beerenauslese 1,8 g/l, sowie bei Eiswein, Ausbruch, Trockenbeerenauslese und Strohwein 2,4 gmg/l nicht überschreiten.Paragraph 11, Prädikatswein, Qualitätswein und Landwein dürfen im Sinn von Artikel 6 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebiets und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden. Der Gehalt an unvergorenem Zuckerflüchtiger Säure darf bei aufgebessertem bzw. gesüßtem Qualitäts-aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und Landwein den Gehalt von 15 g je Literaromatisierten weinhaltigen Cocktails gemäß Verordnung (EG) Nr 251 aus 2014,, weinhaltigen Getränken alkoholarmem Wein und entalkoholisiertem Wein 1,2 mg/l nicht überschreiten, wobei eine Abweichung von 3 g je Liter zu tolerieren ist. DerBei Wein aus eingetrockneten Trauben darf der Gehalt an flüchtiger Säure darf im Sinn von Anhang römisch eins C Ziffer 3, Litera a, zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 606 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, Amtsblatt Nummer L 193 vom 24.7.2009 Seite 1, bei Beerenauslese 1,8 g2,4/l, sowie bei Eiswein, Ausbruch, Trockenbeerenauslese und Strohwein 2,4 gmg/l nicht überschreiten.

Stand vor dem 23.07.2018

In Kraft vom 30.07.2014 bis 23.07.2018

§ 11 Prädikatswein, Qualitätswein und Landwein dürfen im Sinn von Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebiets und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden. Der Gehalt an unvergorenem Zuckerflüchtiger Säure darf bei aufgebessertem bzw. gesüßtem Qualitäts-aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und Landwein den Gehalt von 15 g je Literaromatisierten weinhaltigen Cocktails gemäß Verordnung (EG) Nr 251/2014, weinhaltigen Getränken alkoholarmem Wein und entalkoholisiertem Wein 1,2 mg/l nicht überschreiten, wobei eine Abweichung von 3 g je Liter zu tolerieren ist. DerBei Wein aus eingetrockneten Trauben darf der Gehalt an flüchtiger Säure darf im Sinn von Anhang I C Z 3 lit. a zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 6062,4/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 1, bei Beerenauslese 1,8 g/l, sowie bei Eiswein, Ausbruch, Trockenbeerenauslese und Strohwein 2,4 gmg/l nicht überschreiten.Paragraph 11, Prädikatswein, Qualitätswein und Landwein dürfen im Sinn von Artikel 6 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebiets und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden. Der Gehalt an unvergorenem Zuckerflüchtiger Säure darf bei aufgebessertem bzw. gesüßtem Qualitäts-aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und Landwein den Gehalt von 15 g je Literaromatisierten weinhaltigen Cocktails gemäß Verordnung (EG) Nr 251 aus 2014,, weinhaltigen Getränken alkoholarmem Wein und entalkoholisiertem Wein 1,2 mg/l nicht überschreiten, wobei eine Abweichung von 3 g je Liter zu tolerieren ist. DerBei Wein aus eingetrockneten Trauben darf der Gehalt an flüchtiger Säure darf im Sinn von Anhang römisch eins C Ziffer 3, Litera a, zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 606 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, Amtsblatt Nummer L 193 vom 24.7.2009 Seite 1, bei Beerenauslese 1,8 g2,4/l, sowie bei Eiswein, Ausbruch, Trockenbeerenauslese und Strohwein 2,4 gmg/l nicht überschreiten.

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