§ 45 MTDG Anpassungslehrgang

MTD-Gesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang gemäß § 44 Abs. 4Ein Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 44, Absatz 4
    1. 1.Ziffer einsist die Ausübung des entsprechenden MTD-Berufs in Österreich unter der Verantwortung einer / eines qualifizierten Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 27 Abs. 3 Z 1,ist die Ausübung des entsprechenden MTD-Berufs in Österreich unter der Verantwortung einer / eines qualifizierten Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins,,
    2. 2.Ziffer 2hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 einherzugehen undhat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, einherzugehen und
    3. 3.Ziffer 3ist von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu bewerten.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten des entsprechenden MTD-Berufs ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
    1. 1.Ziffer einsvon der / vom qualifizierten Berufsangehörigen, unter deren / dessen Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
    2. 2.Ziffer 2nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
    sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang gemäß § 44 Abs. 4Ein Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 44, Absatz 4
    1. 1.Ziffer einsist die Ausübung des entsprechenden MTD-Berufs in Österreich unter der Verantwortung einer / eines qualifizierten Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 27 Abs. 3 Z 1,ist die Ausübung des entsprechenden MTD-Berufs in Österreich unter der Verantwortung einer / eines qualifizierten Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins,,
    2. 2.Ziffer 2hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 einherzugehen undhat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, einherzugehen und
    3. 3.Ziffer 3ist von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu bewerten.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten des entsprechenden MTD-Berufs ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
    1. 1.Ziffer einsvon der / vom qualifizierten Berufsangehörigen, unter deren / dessen Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
    2. 2.Ziffer 2nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
    sind.

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