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Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Weingesetz-Bezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 88/1997, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung der Begriffe „Winzer“ und „Weingut“ sowie „Reserve“ und „Premium“, BGBl. II Nr. 122/2008, außer Kraft. 1 Abs. 1 Z 2 (Anm.: richtig: § 1 Abs. 1 Z 2) in der Fassung dieser Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Verordnungen „Südsteiermark DAC“, „Vulkanland Steiermark DAC“ und „Weststeiermark DAC“ in Kraft. (Anm.) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Weingesetz-Bezeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997,, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung der Begriffe „Winzer“ und „Weingut“ sowie „Reserve“ und „Premium“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2008,, außer Kraft. 1 Absatz eins, Ziffer 2, Anmerkung, richtig: Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) in der Fassung dieser Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Verordnungen „Südsteiermark DAC“, „Vulkanland Steiermark DAC“ und „Weststeiermark DAC“ in Kraft. (Anm.)
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Anm.: mit 30.11.2018 in Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 299/2018)Anmerkung, mit 30.11.2018 in Kraft getreten, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2018,)
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Weingesetz-Bezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 88/1997, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung der Begriffe „Winzer“ und „Weingut“ sowie „Reserve“ und „Premium“, BGBl. II Nr. 122/2008, außer Kraft. 1 Abs. 1 Z 2 (Anm.: richtig: § 1 Abs. 1 Z 2) in der Fassung dieser Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Verordnungen „Südsteiermark DAC“, „Vulkanland Steiermark DAC“ und „Weststeiermark DAC“ in Kraft. (Anm.) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Weingesetz-Bezeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997,, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung der Begriffe „Winzer“ und „Weingut“ sowie „Reserve“ und „Premium“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2008,, außer Kraft. 1 Absatz eins, Ziffer 2, Anmerkung, richtig: Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) in der Fassung dieser Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Verordnungen „Südsteiermark DAC“, „Vulkanland Steiermark DAC“ und „Weststeiermark DAC“ in Kraft. (Anm.)
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Anm.: mit 30.11.2018 in Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 299/2018)Anmerkung, mit 30.11.2018 in Kraft getreten, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2018,)