§ 2 FoPV

Forschungsprämienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO kann für jeweils ein Forschungsprojekt (Anhang I, Teil A, Punkt 5) beantragt werden. Ein Forschungsschwerpunkt (Anhang I, Teil A, Punkt 6) kann nicht Gegenstand einer Forschungsbestätigung sein.Eine Forschungsbestätigung gemäß Paragraph 118 a, BAO kann für jeweils ein Forschungsprojekt (Anhang römisch eins, Teil A, Punkt 5) beantragt werden. Ein Forschungsschwerpunkt (Anhang römisch eins, Teil A, Punkt 6) kann nicht Gegenstand einer Forschungsbestätigung sein.
  2. (2)Absatz 2,Die Forschungsbestätigung darf keinen Zeitraum betreffen, der nicht von dem entsprechenden Projektgutachten erfasst ist (§ 5 Abs. 3).Die Forschungsbestätigung darf keinen Zeitraum betreffen, der nicht von dem entsprechenden Projektgutachten erfasst ist (Paragraph 5, Absatz 3,).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO kann für jeweils ein Forschungsprojekt (Anhang I, Teil A, Punkt 5) beantragt werden. Ein Forschungsschwerpunkt (Anhang I, Teil A, Punkt 6) kann nicht Gegenstand einer Forschungsbestätigung sein.Eine Forschungsbestätigung gemäß Paragraph 118 a, BAO kann für jeweils ein Forschungsprojekt (Anhang römisch eins, Teil A, Punkt 5) beantragt werden. Ein Forschungsschwerpunkt (Anhang römisch eins, Teil A, Punkt 6) kann nicht Gegenstand einer Forschungsbestätigung sein.
  2. (2)Absatz 2,Die Forschungsbestätigung darf keinen Zeitraum betreffen, der nicht von dem entsprechenden Projektgutachten erfasst ist (§ 5 Abs. 3).Die Forschungsbestätigung darf keinen Zeitraum betreffen, der nicht von dem entsprechenden Projektgutachten erfasst ist (Paragraph 5, Absatz 3,).

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